Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Bruderschaft führt den Namen St. Johannes Bruderschaft Venne.
Sie hat ihren Sitz in 48308 Senden-Venne.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Wesen, Zweck und Aufgaben
1.) Die Bruderschaft wurde in Notzeiten zur gegenseitigen Unterstützung bei
kriegerischen Auseinandersetzungen, schweren Naturereignissen und zur
tatkräftigen Nachbarschaftshilfe bei Unglücks- und Todesfällen gegründet.
Durch Wort und Tat wollen die Mitglieder auch weiterhin in Notfällen dem
Nächsten ihre Hilfe bezeugen.
2.) Als katholisch ausgerichtete Bruderschaft werden wir uns bei kirchlichen Anlässen,
z.B. Prozessionen und Beerdigungen, beteiligen und unsere christliche Anschauung
öffentlich bekunden.
3.) Als Schützenverein bemühen wir uns, die Vereinsfeste, besonders das Schützenfest
der Bruderschaft, so zu gestalten und mitzufeiern wie es Anstand und gute Sitte
erfordern.
Die Pflege und Erhaltung des dem traditionellen Schützenwesen eigentümlichen
Schießsports und Fahnenschwenkens zählt ebenso zu unserer Aufgabe wie die
Einführung in die Gemeinschaft und das Eintreten für das Gemeinwohl und die
Heimatpflege.
4.) Die Bruderschaft betreibt auch Jugendarbeit in Form von Luftgewehrschießen unter
Aufsicht und Führung der hierfür Verantwortlichen in der Schießriege.
5.) Die Bruderschaft ist ausschließlich gemeinnützig, so dass ihre Tätigkeit nicht
auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Etwaige Gewinne bzw.
Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten außer etwaigen Aufwandsentschädigungen keine
Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheid en
oder bei der Auflösung der Bruderschaft keine Vergütung für gezahlte Beiträge
bzw. durchgeführte Eigenleistungen.
6.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit ist
ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder Mann werden, der im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und in der Venne ansässig ist oder war oder durch sein Verhalten
seine Zugehörigkeit zur Bruderschaft nachhaltig dokumentiert hat. Bei der
Mitgliedschaft und dem Beitrag ist die Ehefrau eingeschlossen.
2.) Das Mindestalter für den Beitritt zur Bruderschaft beträgt 16 Jahre. Bei
unverheirateten Mitgliedern ist in der jetzigen Beitragsregelung der freie Eintritt
einer Begleiterin zum Schützenfest enthalten.
3.) Zum Vogelschießen beim regelmäßigen Schützenfest werden nur Mitglieder
zugelassen, die der Bruderschaft bereits 2 Jahre angehören.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1.) Durch Austritt. Dieser ist bei allen Mitgliedern jederzeit zulässig. Die
Austrittserklärung hat schriftlich bis zum 31. Oktober des Jahres zu erfolgen. Der
Beitrag wird jedoch nicht zurückerstattet.
2.) Durch den Tod des Mitgliedes.
3.) Durch Ausschluss aus der Bruderschaft.
§ 5
Ausschluss aus der Bruderschaft
Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden:
1.) Wer den Bestrebungen der Bruderschaft zuwiderhandelt, durch sein Verhalten Anstoß
erregt oder das Ansehen dieser schädigt.
2.) Wer innerhalb der Bruderschaft wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
3.) Wer wissentlich gegen die Satzung und die Schießordnungen verstößt.
Der Ausschluss muss dem Mitglied mit entsprechender Begründung durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 20 Tagen nach Zugang des
Ausschlussbescheides schriftlich einen begründeten Einspruch zu erheben.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
4.) Wer ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist, verliert seine Mitgliedschaft.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Bruderschaft,
den Schießsport oder das Gemeinwohl in unserem Ortsteil Venne verdient gemacht hat.
Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss vom ersten
Vorsitzenden an den Vorstand zur Entscheidung gestellt werden.
Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Ehrenmitglieder sind automatisch die Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglieder der
Bruderschaft sind und gleichzeitig das 70igste Lebensjahr vollendet haben.
§ 7
Gliederung der Bruderschaft
1.) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
2.) Der Vorstand, bestehend aus 7 Personen, die der Tradition und dem Gründergeist
entsprechend Männer sind.
Sie werden von der Mitgliederversammlung in folgende Ämter gewählt:
Erster Vorsitzender, stellvertr. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, Oberst und Adjutant.
Präses der Bruderschaft ist in der Regel der jeweilige Pfarrer der St. Johannes
Pfarrgemeinde, der Pfarrverwalter oder der die Pfarrei betreuende Priester.
3.) Der Festausschuss, bestehend aus ca. 3 bis 6 Personen, zur Vorbereitung und
Unterstützung des Vorstandes bei den Festen.
4.) Die Schießriege, mit einem Sprecher und einem Kassierer an ihrer Spitze, die von der
Schießriege gewählt werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
Sie ist mindestens einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen,
und zwar im ersten Drittel des jeweiligen Kalenderjahres. Die Bekanntmachungen
müssen wenigstens eine Woche vor dem Termin erfolgen. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Eine außerordentliche Versammlung muss innerhalb der nächsten 14 Tage einberufen
werden, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung
verlangen. Dieses hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu geschehen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Bis 8 Tage vor den Versammlungen
können auch Mitglieder die Tagesordnung mitbestimmen, indem sie ihren Vorschlag
schriftlich bei einem Vorstandsmitglied hereinreichen. Die Mitgliederversammlung
kann durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung abändern.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1.) Die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern
erfolgt alle 2 Jahre nach dem Schützenfest. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und die
Entlastung des Vorstandes der Bruderschaft.
3.) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Festbeitrages.
4.) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung muss mit 3/4
Mehrheit der Anwesenden erfolgen.
5.) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur In einer Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der Anwesenden erfolgen, wenn dieser Gegenstand ausdrücklich auf der
Einladung gestanden hat.
6.) Die Entscheidung über höhere Ausgaben für Anschaffungen, Unterstützung
allgemeiner Venner Interessen und für caritative Spenden.
7.) Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Direkte
Wiederwahl ist unzulässig.
Außer den hier besonders aufgeführten Beschlüssen werden alle übrigen mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9
Der Vorstand
1.) An der Spitze der Bruderschaft steht der erste Vorsitzende. Es kann nur
Vorsitzender werden, wer wenigstens 10 Jahre in der Bruderschaft Mitglied ist.
Der Vorsitzende wird für 2 Jahre gewählt.
2.) Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer scheiden
jeweils nach zweijähriger-Wahlperiode aus. Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist jedoch möglich.
3.) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Aufnahmeanträge
in die Bruderschaft und in Einzelfällen auf Beitragsermäßigungen. Der Vorstand
kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge an die Mitgliederversammlung delegieren.
Der Vorstand bestimmt die Bildung von Ausschüssen und ihre Besetzung.
Der Vorstand ist berechtigt, caritative, kirchliche und örtliche Interessen in
geringerem Umfang finanziell zu unterstützen. Übersteigen diese Ausgaben in
einem Jahr insgesamt die 200,- Euro Grenze, so muss die Zustimmung der
Generalversammlung eingeholt werden.
4.) Die Bruderschaft wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertr. Vorsitzenden, und
zwar von jedem selbständig in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied.
5.) Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im
Verhinderungsfall tritt der Stellvertreter in seine Rechte und Pflichten. Auch im
Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
6.) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu übernehmen, ein Verzeichnis
der Mitglieder zu führen und ein Protokoll über die Generalversammlung,
Vorstandssitzungen und weitere Veranstaltungen des Jahres zu fertigen. Die
Protokolle werden vor der Mitgliederversammlung den übrigen
Vorstandsmitgliedern vorgelegt.
7.) Der Kassierer hat alle Geldgeschäfte zu führen. Wenn größere Geldbeträge
vorhanden sind, sind diese bei einer der hiesigen Kassen/ Banken zu hinterlegen.
Einmal jährlich hat er seinen Rechnungsbericht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenführung der Bruderschaft ist vor
der Mitgliederversammlung durch die zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§ 10
Auflösung
Wenn die Auflösung nach Punkt 5 der Mitgliederversammlung erfolgt ist, werden der
Bruderschaft gehörende Sachen und Wertgegenstände sowie Vermögen der
Kirchengemeinde Venne zu sicherem Verwahr übergeben.
§ 11
Allgemeines
1.) Jedes Jahr findet am St. Johannestag (24. Juni) oder dem darauffolgenden
Sonntag bzw. am Schützenfest eine Gedächtnismesse für die verstorbenen
Mitglieder statt, der jedes Mitglied beiwohnen soll.
2.) Beim Tode eines Mitgliedes nimmt der Abgeordnete mit der Bruderschaftsfahne
an dem Begräbnis teil. Ehrensache eines jeden Vereinsmitgliedes ist es, dem
Toten das letzte Geleit zu geben.
3.) Das Ausleihen von bruderschaftseigenen Gegenständen (Hüte, Degen, Schärpen usw.)
darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes geschehen.
4.) Jedes Bruderschaftsmitglied ist nach Erhalt dieser Satzung einverstanden, dass
seine persönlichen Bruderschafts- Daten vereinsintern gespeichert werden
können. Ein Nichteinverständnis muss schriftlich beim Vorstand mitgeteilt
werden.
§ 12
D a t e n s c h u t z
1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und
seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen
EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.
2.) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die
Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten
in der Tagespresse und auf der Vereinshomepage bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das
widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der Tagespresse oder
der Vereinshomepage.
3.) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige
Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche
die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die
Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt,
händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass
die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Der Vorstand