Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Bruderschaft führt den Namen St. Johannes Bruderschaft Venne.

Sie hat ihren Sitz in 48308 Senden-Venne.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 2

Wesen, Zweck und Aufgaben

 

1.) Die Bruderschaft wurde in Notzeiten zur gegenseitigen Unterstützung bei

kriegerischen Auseinandersetzungen, schweren Naturereignissen und zur

tatkräftigen Nachbarschaftshilfe bei Unglücks- und Todesfällen gegründet.

Durch Wort und Tat wollen die Mitglieder auch weiterhin in Notfällen dem

Nächsten ihre Hilfe bezeugen.

 

2.) Als katholisch ausgerichtete Bruderschaft werden wir uns bei kirchlichen Anlässen,

z.B. Prozessionen und Beerdigungen, beteiligen und unsere christliche Anschauung

öffentlich bekunden.

 

3.) Als Schützenverein bemühen wir uns, die Vereinsfeste, besonders das Schützenfest

der Bruderschaft, so zu gestalten und mitzufeiern wie es Anstand und gute Sitte

erfordern.

Die Pflege und Erhaltung des dem traditionellen Schützenwesen eigentümlichen

Schießsports und Fahnenschwenkens zählt ebenso zu unserer Aufgabe wie die

Einführung in die Gemeinschaft und das Eintreten für das Gemeinwohl und die

Heimatpflege.

 

4.) Die Bruderschaft betreibt auch Jugendarbeit in Form von Luftgewehrschießen unter

Aufsicht und Führung der hierfür Verantwortlichen in der Schießriege.

 

5.) Die Bruderschaft ist ausschließlich gemeinnützig, so dass ihre Tätigkeit nicht

auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Etwaige Gewinne bzw.

Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten außer etwaigen Aufwandsentschädigungen keine

Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheid en

oder bei der Auflösung der Bruderschaft keine Vergütung für gezahlte Beiträge

bzw. durchgeführte Eigenleistungen.

 

6.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit ist

ehrenamtlich.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.) Mitglied kann jeder Mann werden, der im Besitz der bürgerlichen

Ehrenrechte und in der Venne ansässig ist oder war oder durch sein Verhalten

seine Zugehörigkeit zur Bruderschaft nachhaltig dokumentiert hat. Bei der

Mitgliedschaft und dem Beitrag ist die Ehefrau eingeschlossen.

 

2.) Das Mindestalter für den Beitritt zur Bruderschaft beträgt 16 Jahre. Bei

unverheirateten Mitgliedern ist in der jetzigen Beitragsregelung der freie Eintritt

einer Begleiterin zum Schützenfest enthalten.

 

3.) Zum Vogelschießen beim regelmäßigen Schützenfest werden nur Mitglieder

zugelassen, die der Bruderschaft bereits 2 Jahre angehören.

 

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.) Durch Austritt. Dieser ist bei allen Mitgliedern jederzeit zulässig. Die

Austrittserklärung hat schriftlich bis zum 31. Oktober des Jahres zu erfolgen. Der

Beitrag wird jedoch nicht zurückerstattet.

 

2.) Durch den Tod des Mitgliedes.

 

3.) Durch Ausschluss aus der Bruderschaft.

 

 

§ 5

Ausschluss aus der Bruderschaft

 

Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden:

 

1.) Wer den Bestrebungen der Bruderschaft zuwiderhandelt, durch sein Verhalten Anstoß

erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

 

2.) Wer innerhalb der Bruderschaft wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

 

3.) Wer wissentlich gegen die Satzung und die Schießordnungen verstößt.

 

Der Ausschluss muss dem Mitglied mit entsprechender Begründung durch

eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 20 Tagen nach Zugang des

Ausschlussbescheides schriftlich einen begründeten Einspruch zu erheben.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

4.) Wer ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist, verliert seine Mitgliedschaft.

 

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Bruderschaft,

den Schießsport oder das Gemeinwohl in unserem Ortsteil Venne verdient gemacht hat.

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss vom ersten

Vorsitzenden an den Vorstand zur Entscheidung gestellt werden.

Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

Ehrenmitglieder sind automatisch die Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglieder der

Bruderschaft sind und gleichzeitig das 70igste Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7

Gliederung der Bruderschaft

 

1.) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

 

2.) Der Vorstand, bestehend aus 7 Personen, die der Tradition und dem Gründergeist

entsprechend Männer sind.

Sie werden von der Mitgliederversammlung in folgende Ämter gewählt:

 

Erster Vorsitzender, stellvertr. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, Oberst und Adjutant.

 

Präses der Bruderschaft ist in der Regel der jeweilige Pfarrer der St. Johannes

Pfarrgemeinde, der Pfarrverwalter oder der die Pfarrei betreuende Priester.

 

3.) Der Festausschuss, bestehend aus ca. 3 bis 6 Personen, zur Vorbereitung und

Unterstützung des Vorstandes bei den Festen.

 

4.) Die Schießriege, mit einem Sprecher und einem Kassierer an ihrer Spitze, die von der

Schießriege gewählt werden.

 

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Sie ist mindestens einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen,

und zwar im ersten Drittel des jeweiligen Kalenderjahres. Die Bekanntmachungen

müssen wenigstens eine Woche vor dem Termin erfolgen. Jede ordnungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat in der

Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Eine außerordentliche Versammlung muss innerhalb der nächsten 14 Tage einberufen

werden, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung

verlangen. Dieses hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu geschehen.

 

Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Bis 8 Tage vor den Versammlungen

können auch Mitglieder die Tagesordnung mitbestimmen, indem sie ihren Vorschlag

schriftlich bei einem Vorstandsmitglied hereinreichen. Die Mitgliederversammlung

kann durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung abändern.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

1.) Die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern

erfolgt alle 2 Jahre nach dem Schützenfest. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

2.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und die

Entlastung des Vorstandes der Bruderschaft.

 

3.) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Festbeitrages.

 

4.) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung muss mit 3/4

Mehrheit der Anwesenden erfolgen.

 

5.) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur In einer Mitgliederversammlung mit 3/4

Mehrheit der Anwesenden erfolgen, wenn dieser Gegenstand ausdrücklich auf der

Einladung gestanden hat.

 

6.) Die Entscheidung über höhere Ausgaben für Anschaffungen, Unterstützung

allgemeiner Venner Interessen und für caritative Spenden.

 

7.) Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Direkte

Wiederwahl ist unzulässig.

 

Außer den hier besonders aufgeführten Beschlüssen werden alle übrigen mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst.

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

1.) An der Spitze der Bruderschaft steht der erste Vorsitzende. Es kann nur

Vorsitzender werden, wer wenigstens 10 Jahre in der Bruderschaft Mitglied ist.

Der Vorsitzende wird für 2 Jahre gewählt.

 

2.) Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer scheiden

jeweils nach zweijähriger-Wahlperiode aus. Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist jedoch möglich.

 

3.) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Aufnahmeanträge

in die Bruderschaft und in Einzelfällen auf Beitragsermäßigungen. Der Vorstand

kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge an die Mitgliederversammlung delegieren.

Der Vorstand bestimmt die Bildung von Ausschüssen und ihre Besetzung.

Der Vorstand ist berechtigt, caritative, kirchliche und örtliche Interessen in

geringerem Umfang finanziell zu unterstützen. Übersteigen diese Ausgaben in

einem Jahr insgesamt die 200,- Euro Grenze, so muss die Zustimmung der

Generalversammlung eingeholt werden.

 

4.) Die Bruderschaft wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich

vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertr. Vorsitzenden, und

zwar von jedem selbständig in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied.

 

5.) Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im

Verhinderungsfall tritt der Stellvertreter in seine Rechte und Pflichten. Auch im

Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 

6.) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu übernehmen, ein Verzeichnis

der Mitglieder zu führen und ein Protokoll über die Generalversammlung,

Vorstandssitzungen und weitere Veranstaltungen des Jahres zu fertigen. Die

Protokolle werden vor der Mitgliederversammlung den übrigen

Vorstandsmitgliedern vorgelegt.

 

7.) Der Kassierer hat alle Geldgeschäfte zu führen. Wenn größere Geldbeträge

vorhanden sind, sind diese bei einer der hiesigen Kassen/ Banken zu hinterlegen.

Einmal jährlich hat er seinen Rechnungsbericht dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenführung der Bruderschaft ist vor

der Mitgliederversammlung durch die zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

 

§ 10

Auflösung

 

Wenn die Auflösung nach Punkt 5 der Mitgliederversammlung erfolgt ist, werden der

Bruderschaft gehörende Sachen und Wertgegenstände sowie Vermögen der

Kirchengemeinde Venne zu sicherem Verwahr übergeben.

 

§ 11

Allgemeines

 

1.) Jedes Jahr findet am St. Johannestag (24. Juni) oder dem darauffolgenden

Sonntag bzw. am Schützenfest eine Gedächtnismesse für die verstorbenen

Mitglieder statt, der jedes Mitglied beiwohnen soll.

 

2.) Beim Tode eines Mitgliedes nimmt der Abgeordnete mit der Bruderschaftsfahne

an dem Begräbnis teil. Ehrensache eines jeden Vereinsmitgliedes ist es, dem

Toten das letzte Geleit zu geben.

 

3.) Das Ausleihen von bruderschaftseigenen Gegenständen (Hüte, Degen, Schärpen usw.)

darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes geschehen.

 

4.) Jedes Bruderschaftsmitglied ist nach Erhalt dieser Satzung einverstanden, dass

seine persönlichen Bruderschafts- Daten vereinsintern gespeichert werden

können. Ein Nichteinverständnis muss schriftlich beim Vorstand mitgeteilt

werden.

 

 

§ 12

D a t e n s c h u t z

 

1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und

seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen

EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme

Dritter geschützt.

 

2.) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die

Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten

in der Tagespresse und auf der Vereinshomepage bekannt. Dabei können

personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied

kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung

widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das

widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der Tagespresse oder

der Vereinshomepage.

 

3.) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige

Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche

die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die

Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt,

händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass

die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

 

Der Vorstand